Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1937Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 2.
Unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen folgende Verbindlichkeiten österreichischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern und deutscher Schuldner gegenüber österreichischen Gläubigern:
Zahlungen aus der Ausfuhr österreichischer Waren nach Deutschland und deutscher Waren nach Österreich, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht,
Zahlungen für wirtschaftlich gerechtfertigte und übliche Nebenkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem österreichisch-deutschen Warenverkehr stehen, mit Ausnahme von Zahlungen auf dem Gebiet des Versicherungsverkehres sowie von Seefrachten,
sonstige Zahlungen, über die sich die Österreichische Nationalbank und die Deutsche Verrechnungskasse einigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12068124
alte Dokumentnummer
N5193712869I