Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 27.08.1937 — BGBl. Nr. 314/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute27.08.1937 BGBl. Nr. 314/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1937,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.08.1937BGBl. Nr. 314/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2.

Unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen folgende Verbindlichkeiten österreichischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern und deutscher Schuldner gegenüber österreichischen Gläubigern:

  1. Ziffer eins
    Zahlungen aus der Ausfuhr österreichischer Waren nach Deutschland und deutscher Waren nach Österreich, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht,
  2. Ziffer 2
    Zahlungen für wirtschaftlich gerechtfertigte und übliche Nebenkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem österreichisch-deutschen Warenverkehr stehen, mit Ausnahme von Zahlungen auf dem Gebiet des Versicherungsverkehres sowie von Seefrachten,
  3. Ziffer 3
    sonstige Zahlungen, über die sich die Österreichische Nationalbank und die Deutsche Verrechnungskasse einigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10006176

Dokumentnummer

NOR12068124

alte Dokumentnummer

N5193712869I