Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1937Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 8.
Die Genehmigung zur unmittelbaren Verrechnung von Forderungen aus dem österreichisch-deutschen Warenverkehr wird von den beiderseits zuständigen Stellen nur in besonderen Ausnahmefällen und grundsätzlich nur dann erteilt, wenn entweder in Österreich oder in Deutschland nur eine Firma an der Verrechnung beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12068130
Alte Dokumentnummer
N5193712875I