Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz - Dritte Verordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1612/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1612 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschriften der §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes. Der Reichswirtschaftsminister erläßt die näheren Bestimmungen. Sie werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht.Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschriften der Paragraphen 3 und 4 Absatz eins bis 3 des Gesetzes. Der Reichswirtschaftsminister erläßt die näheren Bestimmungen. Sie werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
(2)Absatz 2,Die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wird hierdurch nicht berührt.Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12068147
Alte Dokumentnummer
N5193812591I