Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz - Dritte Verordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1612/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1612 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5Paragraph 5
Die Energieversorgungsunternehmen und die gemäß § 2 der Verordnung anzeigepflichtigen Unternehmen und Betriebe haben der Reichsgruppe Energiewirtschaft die technischen und wirtschaftlichen Angaben zu machen, die zur sachgemäßen Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind. Die Energieversorgungsunternehmen und die gemäß Paragraph 2, der Verordnung anzeigepflichtigen Unternehmen und Betriebe haben der Reichsgruppe Energiewirtschaft die technischen und wirtschaftlichen Angaben zu machen, die zur sachgemäßen Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind.
Dokumentnummer
NOR12068150
Alte Dokumentnummer
N5193812594I