Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz - Vierte Verordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1732/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1732 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1Paragraph eins
Anlagen und Geräte zur Speicherung, zur Verteilung und zur Verwendung von Gas müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln gelten unbeschadet der bestehenden behördlichen Vorschriften die vom Reichswirtschaftsminister genehmigten Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern s. V. (DVGW). Anlagen und Geräte zur Speicherung, zur Verteilung und zur Verwendung von Gas müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln gelten unbeschadet der bestehenden behördlichen Vorschriften die vom Reichswirtschaftsminister genehmigten Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern s. römisch fünf. (DVGW).
Dokumentnummer
NOR12068153
Alte Dokumentnummer
N5193831807L