Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz - Vereinfachung des Verfahrens
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1950/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006dRGBl. römisch eins S 1950 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.Starkstromwegegesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, außer Kraft getreten.
Text
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) über die Fristen für die Beanstandung und Untersagung energiewirtschaftlicher Vorhaben und über das Untersagungsverfahren werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Fristen, bis zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufen.Die Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 1451) über die Fristen für die Beanstandung und Untersagung energiewirtschaftlicher Vorhaben und über das Untersagungsverfahren werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Fristen, bis zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufen.
(2)Absatz 2,Der Reichswirtschaftsminister kann energiewirtschaftliche Vorhaben auch ohne voherige Beanstandung untersagen.
Schlagworte
RGBl. I S. 1451/1935
Dokumentnummer
NOR12068204
Alte Dokumentnummer
N5193931809L