Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsrecht - Einführung in Österreich
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 83/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 83 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.Starkstromwegegesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel 5
Soweit in den im Artikel 4 genannten Vorschriften von Stromlieferungsunternehmungen die Rede ist, sind darunter Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu verstehen. Eigenanlagen sind elektrische Anlagen von Unternehmungen und Betrieben, die nicht Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind. Soweit in den im Artikel 4 genannten Vorschriften von Stromlieferungsunternehmungen die Rede ist, sind darunter Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes zu verstehen. Eigenanlagen sind elektrische Anlagen von Unternehmungen und Betrieben, die nicht Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes sind.
Dokumentnummer
NOR12068183
Alte Dokumentnummer
N5193912588I