Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz - Fünfte Verordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1391/1940 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1391 aus 1940, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10Paragraph 10
Wird ein laufend durch ein Energieversorgungsunternehmen gedeckter Energiebedarf bei Ausfall dieses Energieversorgungsunternehmens vorübergehend durch ein anderes Energieversorgungsunternehmen befriedigt, so finden die §§ 5 und 7 dieser Verordnung entsprechend Anwendung. Wird ein laufend durch ein Energieversorgungsunternehmen gedeckter Energiebedarf bei Ausfall dieses Energieversorgungsunternehmens vorübergehend durch ein anderes Energieversorgungsunternehmen befriedigt, so finden die Paragraphen 5 und 7 dieser Verordnung entsprechend Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12068224
Alte Dokumentnummer
N5194012644I