Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz - Fünfte Verordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1391/1940 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1391 aus 1940, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11Paragraph 11
(1)Absatz eins,Es besteht kein klagbarer Anspruch auf Anschluß und Versorgung zu Bedingungen und Preisen, die für den Abnehmer günstiger sind als die allgemeinen Bedingungen und die allgemeinen Tarifpreise.
(2)Absatz 2,Soweit einklagbarer Anspruch gemäß Abs. 1 nicht besteht (Sonderabnehmerverträge), gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, soweit er nicht durch abweichende Anordnungen des Reichswirtschaftsministers auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder durch die Preisvorschriften eingeschränkt wird.Soweit einklagbarer Anspruch gemäß Absatz eins, nicht besteht (Sonderabnehmerverträge), gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, soweit er nicht durch abweichende Anordnungen des Reichswirtschaftsministers auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder durch die Preisvorschriften eingeschränkt wird.
Dokumentnummer
NOR12068225
Alte Dokumentnummer
N5194012645I