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§ 5

Fassungen
25.10.1940 bis 09.08.2000 — dRGBl. I S 1391/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 525.10.194009.08.2000 dRGBl. I S 1391/1940 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiewirtschaftsgesetz - Fünfte Verordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1391 aus 1940, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.10.1940dRGBl. I S 1391/1940

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 5

Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den gesamten Betrieb oder einen geschlossenen Betriebsteil des Abnehmers umfaßt und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossenen Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde zu legen.

Schlagworte

Niederspannungsnetz

Gesetzesnummer

10006190

Dokumentnummer

NOR12068219

Alte Dokumentnummer

N5194012639I