Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsrecht - Einführung in der Ostmark
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 202/1940 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 202 aus 1940, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
In der Ostmark gelten:
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918) mit der Maßgabe, daß elektrische Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräte bis zum 31. Dezember 1940 auch nach den anerkannten Vorschriften des Elektrotechnischen Vereins in Wien eingerichtet werden können. Bestehende Anlagen werden hierdurch nicht berührt, es sei denn, daß die Belassung ihres bisherigen Zustandes eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Personen oder eine unmittelbare Brandgefahr bedeutet.Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 918) mit der Maßgabe, daß elektrische Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräte bis zum 31. Dezember 1940 auch nach den anerkannten Vorschriften des Elektrotechnischen Vereins in Wien eingerichtet werden können. Bestehende Anlagen werden hierdurch nicht berührt, es sei denn, daß die Belassung ihres bisherigen Zustandes eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Personen oder eine unmittelbare Brandgefahr bedeutet.
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 7. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1732).Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 7. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 1732).
Dokumentnummer
NOR12068206
Alte Dokumentnummer
N5194012616I