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Art. 4

Fassungen
01.02.1940 bis 09.08.2000 — dRGBl. I S 202/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.02.194009.08.2000 dRGBl. I S 202/1940 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiewirtschaftsrecht - Einführung in der Ostmark

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 202 aus 1940, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1940dRGBl. I S 202/1940

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

58/02 Energierecht

Text

Artikel 4

Auf die Durchführung von Enteignungsverfahren für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung finden die Vorschriften des österreichischen Eisenbahn-Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878 (RGBl. Nr. 30) in der Fassung des Artikels 52 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925 Bundesgesetzblatt Nr. 277) mit folgender Maßgabe sinngemäße Anwendung:

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, in der ursprünglichen Fassung gegenstandslos).
  2. Ziffer 2
    Art und Höhe der Entschädigung ist von der Enteignungsbehörde durch Beschluß festzustellen.
  3. Ziffer 3
    Die Enteignungsbehörde kann den Enteignungsunternehmer auf dessen Antrag durch Beschluß in den Besitz des im Enteignungserkenntnis bezeichneten Grundstücks einweisen, sobald das Enteignungserkenntnis ergangen ist. In dringenden Fällen kann der Beschluß mit dem Enteignungserkenntnis verbunden werden. Auf Antrag des Enteignungsunternehmers oder des Grundeigentümers ist der Zustand des Grundstücks, notfalls nach Anhörung von Sachverständigen, aktenmäßig festzustellen. Der durch die Besitzeinweisung entstehende besondere Schaden ist tunlich im Besitzeinweisungsbeschluß festzusetzen. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tag der Besitzeinweisung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden.
    Gegen die Entscheidung über die Besitzeinweisung ist
    innerhalb einer Woche nach der Zustellung die Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister zulässig. Die Beschwerde ist bei der Enteignungsbehörde einzulegen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Ziffer 4
    Der Enteignungsunternehmer sowie der Grundeigentümer können, wenn sie sich durch die Entscheidung über die Besitzeinweisungsentschädigung oder über Art und Höhe der Enteignungsentschädigung benachteiligt halten, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses die Feststellung der Entschädigung bei dem Amtsgericht verlangen, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.
  5. Ziffer 5
    Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Enteignungsunternehmers durch die Enteignungsbehörde ausgesprochen, wenn das Enteignungserkenntnis zugestellt und nachgewiesen wird, daß die Enteignungsentschädigung gezahlt oder hinterlegt ist. Der Ausspruch der Enteignung wird durch den Antrag auf gerichtliche Feststellung der Enteignungsentschädigung nicht gehemmt.
    Der Ausspruch der Enteignung schließt, insofern nicht etwas
    anderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich. Paragraph 35, des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes findet keine Anwendung.
  6. Ziffer 6
    Auf Grund des Ausspruchs der Enteignung ist auf Antrag des Enteignungsunternehmers die Enteignung im Grundbuch durchzuführen.

Gesetzesnummer

10006192

Dokumentnummer

NOR12068209

Alte Dokumentnummer

N5194012619I