Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Zu BGBl. Nr. 182/1946)(Zu Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,)
(1)Absatz eins,Sämtliche Fachgruppen und Fachverbände, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Handelskammer-Wahlordnung in der geltenden Fassung bestehen, gelten als den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet und ihre Beschlüsse und sonstigen rechtlich bedeutsamen Akte als gesetzmäßig zustande gekommen. Dasselbe gilt auch für jene Fachvertretungen, die durch den Widerruf von Beschlüssen auf Errichtung von Fachgruppen wirksam geworden sind.
(2)Absatz 2,(Anm.: Bereits berücksichtigt)Anmerkung, Bereits berücksichtigt)
(3)Absatz 3,(Anm.: Bereits berücksichtigt)Anmerkung, Bereits berücksichtigt)
(4)Absatz 4,(Anm.: Bereits berücksichtigt)Anmerkung, Bereits berücksichtigt)
(5)Absatz 5,(Anm.: Bereits berücksichtigt)Anmerkung, Bereits berücksichtigt)
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160786
Alte Dokumentnummer
N5194626043L