Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Arbeitsrechtlicher Ausschuß
§ 10. Zur Erfüllung der im § 4 Abs. 1, lit. b, angeführten Aufgaben wird ein arbeitsrechtlicher Ausschuß gebildet. Er besteht aus solchen Vertretern der Fachgruppen, die regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 54). Paragraph 10, Zur Erfüllung der im Paragraph 4, Absatz eins,, Litera b,, angeführten Aufgaben wird ein arbeitsrechtlicher Ausschuß gebildet. Er besteht aus solchen Vertretern der Fachgruppen, die regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (Paragraph 54,).
Dokumentnummer
NOR12068253
Alte Dokumentnummer
N5194625651L