Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Vollversammlung
§ 11. (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht ausParagraph 11, (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus
den Mitgliedern des Präsidiums,
den Mitgliedern der Sektionsleitungen,
den von Wählergruppen gemäß § 96a in den Vorstandden von Wählergruppen gemäß Paragraph 96 a, in den Vorstand
entsandten Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung jeder Landeskammer ist unter tunlichster Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kammerwähler im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen, daß die Sektionen des Gewerbes, des Handels und der Industrie die gleiche Anzahl von Mitgliedern, die Sektionen des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens gleichfalls die gleiche Anzahl von Mitgliedern, jedoch die Hälfte der erstgenannten Sektionen aufweisen. Die Zahl der Mitglieder der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft ist mindestens in der Höhe der Mitgliederzahl der Sektionen des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens und höchstens mit der Mitgliederzahl der übrigen Sektionen festzusetzen. In der auf die Sektion Handel entfallenden Anzahl von Mitgliedern müssen die Unternehmungen der Konsumentenorganisationen durch ein Mitglied vertreten sein. Die Bezirksstellenobmänner gehören der Vollversammlung mit beratender Stimme an.
(3)Absatz 3,Die Gesamtzahl der in jeder Kammer und die Zahl der von jeder Sektion zu wählenden Kammerräte sowie der Wahlvorgang werden in Abschnitt V geregelt.Die Gesamtzahl der in jeder Kammer und die Zahl der von jeder Sektion zu wählenden Kammerräte sowie der Wahlvorgang werden in Abschnitt römisch fünf geregelt.
(4)Absatz 4,Der Vollversammlung sind vorbehalten:
Grundsätzliche Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Landeskammer (§ 4),Grundsätzliche Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Landeskammer (Paragraph 4,),
Beschlußfassung über den Entwurf des eigenen Voranschlages und Rechnungsabschlusses und über die Kammerumlagen sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,
die Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die geprüften Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen,
die Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung (§ 54),die Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung (Paragraph 54,),
die nach der Haushaltsordnung (§ 56) und der Dienstordnung (§ 59) der Landeskammer zukommenden Angelegenheiten,die nach der Haushaltsordnung (Paragraph 56,) und der Dienstordnung (Paragraph 59,) der Landeskammer zukommenden Angelegenheiten,
sonstige von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 18) der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,sonstige von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 18,) der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,
Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 24),Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 24,),
Wahl der Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes,
Wahl korrespondierender Mitglieder (§ 48),Wahl korrespondierender Mitglieder (Paragraph 48,),
Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung.
(5)Absatz 5,Mindestens 200 Mitglieder sind berechtigt, an die Vollversammlung Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen. Ein Vertreter dieser Mitglieder ist berechtigt, an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilzunehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 54).Mindestens 200 Mitglieder sind berechtigt, an die Vollversammlung Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen. Ein Vertreter dieser Mitglieder ist berechtigt, an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilzunehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (Paragraph 54,).
Dokumentnummer
NOR12068254
Alte Dokumentnummer
N5194625652L