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§ 11 HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Vollversammlung

Paragraph 11, (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus

  1. Ziffer eins
    den Mitgliedern des Präsidiums,
  2. Ziffer 2
    den Mitgliedern der Sektionsleitungen,
  3. Ziffer 3
    den von Wählergruppen gemäß Paragraph 96 a, in den Vorstand
entsandten Mitgliedern.
  1. Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung jeder Landeskammer ist unter tunlichster Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kammerwähler im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen, daß die Sektionen des Gewerbes, des Handels und der Industrie die gleiche Anzahl von Mitgliedern, die Sektionen des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens gleichfalls die gleiche Anzahl von Mitgliedern, jedoch die Hälfte der erstgenannten Sektionen aufweisen. Die Zahl der Mitglieder der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft ist mindestens in der Höhe der Mitgliederzahl der Sektionen des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens und höchstens mit der Mitgliederzahl der übrigen Sektionen festzusetzen. In der auf die Sektion Handel entfallenden Anzahl von Mitgliedern müssen die Unternehmungen der Konsumentenorganisationen durch ein Mitglied vertreten sein. Die Bezirksstellenobmänner gehören der Vollversammlung mit beratender Stimme an.
  2. Absatz 3,Die Gesamtzahl der in jeder Kammer und die Zahl der von jeder Sektion zu wählenden Kammerräte sowie der Wahlvorgang werden in Abschnitt römisch fünf geregelt.
  3. Absatz 4,Der Vollversammlung sind vorbehalten:
    1. Litera a
      Grundsätzliche Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Landeskammer (Paragraph 4,),
    2. Litera b
      Beschlußfassung über den Entwurf des eigenen Voranschlages und Rechnungsabschlusses und über die Kammerumlagen sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,
    3. Litera c
      die Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die geprüften Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen,
    4. Litera d
      die Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung (Paragraph 54,),
    5. Litera e
      die nach der Haushaltsordnung (Paragraph 56,) und der Dienstordnung (Paragraph 59,) der Landeskammer zukommenden Angelegenheiten,
    6. Litera f
      sonstige von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 18,) der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,
    7. Litera g
      Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 24,),
    8. Litera h
      Wahl der Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes,
    9. Litera i
      Wahl korrespondierender Mitglieder (Paragraph 48,),
    10. Litera j
      Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung.
  4. Absatz 5,Mindestens 200 Mitglieder sind berechtigt, an die Vollversammlung Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen. Ein Vertreter dieser Mitglieder ist berechtigt, an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilzunehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (Paragraph 54,).

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068254

Alte Dokumentnummer

N5194625652L