Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Obmänner und Leitungen der Sektionen
§ 12. (1) Die Wahl der Obmänner und der beiden Obmannstellvertreter jeder Sektion (§ 34) erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch die jeder Sektion angehörigen Mitglieder der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.Paragraph 12, (1) Die Wahl der Obmänner und der beiden Obmannstellvertreter jeder Sektion (Paragraph 34,) erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch die jeder Sektion angehörigen Mitglieder der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
(2)Absatz 2,Der Obmann und seine beiden Stellvertreter bilden das Präsidium der Sektion. Die Bestimmungen des § 9, Abs. 1, gelten sinngemäß.Der Obmann und seine beiden Stellvertreter bilden das Präsidium der Sektion. Die Bestimmungen des Paragraph 9,, Absatz eins,, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die einer Sektion angehörenden Mitglieder der Vollversammlung bilden die Leitung der Sektion. Der Sektionsobmann hat regelmäßig die Leitung der Sektion zur Beratung über sektionseigene Angelegenheiten (§ 41) einzuberufen. Er hat hiezu den Präsidenten der Landeskammer und den Kammeramtsdirektor (Anm.: richtig: Direktor) einzuladen, welchen das Recht der Teilnahme an der Beratung zusteht. Von dem Ergebnis der Beratung ist der Präsident schriftlich zu verständigen.Die einer Sektion angehörenden Mitglieder der Vollversammlung bilden die Leitung der Sektion. Der Sektionsobmann hat regelmäßig die Leitung der Sektion zur Beratung über sektionseigene Angelegenheiten (Paragraph 41,) einzuberufen. Er hat hiezu den Präsidenten der Landeskammer und den Kammeramtsdirektor Anmerkung, richtig: Direktor) einzuladen, welchen das Recht der Teilnahme an der Beratung zusteht. Von dem Ergebnis der Beratung ist der Präsident schriftlich zu verständigen.
(4)Absatz 4,Die nähere Regelung trifft die Geschäftsordnung (§ 54).Die nähere Regelung trifft die Geschäftsordnung (Paragraph 54,).
Dokumentnummer
NOR12068255
Alte Dokumentnummer
N5194625653L