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§ 12 HKG

Fassungen
28.06.1969 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1228.06.196931.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.06.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Obmänner und Leitungen der Sektionen

Paragraph 12, (1) Die Wahl der Obmänner und der beiden Obmannstellvertreter jeder Sektion (Paragraph 34,) erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch die jeder Sektion angehörigen Mitglieder der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

  1. Absatz 2,Der Obmann und seine beiden Stellvertreter bilden das Präsidium der Sektion. Die Bestimmungen des Paragraph 9,, Absatz eins,, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 3,Die einer Sektion angehörenden Mitglieder der Vollversammlung bilden die Leitung der Sektion. Der Sektionsobmann hat regelmäßig die Leitung der Sektion zur Beratung über sektionseigene Angelegenheiten (Paragraph 41,) einzuberufen. Er hat hiezu den Präsidenten der Landeskammer und den Kammeramtsdirektor Anmerkung, richtig: Direktor) einzuladen, welchen das Recht der Teilnahme an der Beratung zusteht. Von dem Ergebnis der Beratung ist der Präsident schriftlich zu verständigen.
  3. Absatz 4,Die nähere Regelung trifft die Geschäftsordnung (Paragraph 54,).

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068255

Alte Dokumentnummer

N5194625653L