Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Zuständigkeit und Sitz, Wappenführung.
§ 18. (1) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer) erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien.Paragraph 18, (1) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer) erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien.
(2)Absatz 2,Die Bundeskammer ist berechtigt, das Bundeswappen der Republik Österreich mit der Beifügung ihrer Bezeichnung zu führen.
Dokumentnummer
NOR12068261
Alte Dokumentnummer
N5194625659L