Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Aufgaben
§ 19. (1) Der Bundeskammer fallen alle Aufgaben der Landeskammern (§§ 4 bis 6) zu, die über die Zuständigkeit (§ 3) einer Landeskammer hinausreichen.Paragraph 19, (1) Der Bundeskammer fallen alle Aufgaben der Landeskammern (Paragraphen 4 bis 6) zu, die über die Zuständigkeit (Paragraph 3,) einer Landeskammer hinausreichen.
(2)Absatz 2,Die Bundeskammer ist insbesondere berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern in folgenden Angelegenheiten zu erstatten:
Zoll- und Handelspolitik, Außenhandelsförderung, einschließlich Messen und Ausstellungen;
Finanz- und Kreditpolitik, Vertragsversicherung;
Verkehrs- und Tarifpolitik, einschließlich des Fremdenverkehrs;
Preis- und Kartellpolitik;
Patent-, Marken-, Muster- und Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz;
Gewerberecht, Recht wirtschaftlicher Vereinigungen;
allgemeine Fragen des Elektrizitäts- und Wasserrechtes;
Arbeitsrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie Sozialversicherung;
Bundessteuer- und Abgabenrecht;
fachliche Ausbildung und Fortbildung im Berufe;
öffentliches Lieferungswesen;
(3)Absatz 3,Die Erstattung von Vorschlägen, Berichten und Gutachten an die Bundesregierung, die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen sowie die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts für Streitigkeiten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, die die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, fällt in den Wirkungsbereich der Bundeskammer.
(4)Absatz 4,Weiters obliegt es der Bundeskammer:
die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz anderen Organen zustehenden Rechte allgemein zu regeln und zu beaufsichtigen,
die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals (§ 59) einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals (Paragraph 59,) einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände sowie deren Gebarung zu prüfen.
(5)Absatz 5,Wenn die Bundeskammer gegen den Vorschlag (Rechnungsabschluß) einer Landeskammer Einspruch erhebt, ist diese berechtigt, binnen vier Wochen nach Ablehnung der Genehmigung die Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen.
Schlagworte
Zollpolitik, Finanzpolitik, Verkehrspolitik, Preispolitik,
Zivilrecht, Patentrecht, Markenrecht, Musterrecht,
Elektrizitätsrecht, Arbeitsschutz, Bundessteuerrecht,
Dienstverhältnis
Dokumentnummer
NOR12068262
Alte Dokumentnummer
N5194625660L