Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahl des Präsidiums
§ 21. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Sie müssen dem Kammertag nicht angehören. Paragraph 21, Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Sie müssen dem Kammertag nicht angehören.
Dokumentnummer
NOR12068264
Alte Dokumentnummer
N5194625662L