Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Präsidium und Vorstand
§ 22. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß § 47a an.Paragraph 22, (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß Paragraph 47 a, an.
(2)Absatz 2,Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Obmännern der Sektionen der Bundeskammer und den Präsidien der Landeskammern sowie weiteren Mitgliedern, die gemäß § 102 Abs. 2 bestellt wurden.Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Obmännern der Sektionen der Bundeskammer und den Präsidien der Landeskammern sowie weiteren Mitgliedern, die gemäß Paragraph 102, Absatz 2, bestellt wurden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 9 Abs. (1), (3) und (4), gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Abs. (1), (3) und (4), gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Generalsekretär ist den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen.
Dokumentnummer
NOR12068265
Alte Dokumentnummer
N5194625663L