Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Kammertag
§ 24. (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht ausParagraph 24, (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus
den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,
42 Delegierten der Landeskammern (Abs. 2),42 Delegierten der Landeskammern (Absatz 2,),
den von den Wählergruppen gemäß § 102 Abs. 2 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern.den von den Wählergruppen gemäß Paragraph 102, Absatz 2, in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland entsendet einen, für Vorarlberg zwei, für Kärnten, für Salzburg und für Tirol je drei, für Oberösterreich und für Steiermark je fünf, für Niederösterreich acht und für Wien zwölf Delegierte. Bei der Wahl der Delegierten ist tunlichst auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Alle Fachverbände der Industrie, des Gewerbes und Handwerks sowie des Handels entsenden zusammen je zehn und alle Fachverbände des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs je sechs Delegierte. Bei der Wahl der Delegierten ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Länder Bedacht zu nehmen. In der Sektion Handel müssen die Unternehmungen der Konsumentenorganisationen durch ein Mitglied vertreten sein.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer. Dem Kammertag obliegt die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
Grundsätzliche Fragen des selbständigen Wirkungsbereiches der Bundeskammer (§ 4);Grundsätzliche Fragen des selbständigen Wirkungsbereiches der Bundeskammer (Paragraph 4,);
Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen nach § 5 lit. f und § 19 Abs. 3;Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen nach Paragraph 5, Litera f und Paragraph 19, Absatz 3,;
Entscheidungen nach § 41, Abs. 9;Entscheidungen nach Paragraph 41,, Absatz 9,;
Geschäftsordnung der Bundeskammer, Rahmengeschäftsordnungen für die Landeskammern und für die beiderseitigen Unterorganisationen (§ 54);Geschäftsordnung der Bundeskammer, Rahmengeschäftsordnungen für die Landeskammern und für die beiderseitigen Unterorganisationen (Paragraph 54,);
Haushaltsordnung (§ 56);Haushaltsordnung (Paragraph 56,);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 400/1974)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1974,) Kontrollausschußordnung (§ 58);Kontrollausschußordnung (Paragraph 58,);
Dienstordnung (§ 59);Dienstordnung (Paragraph 59,);
Pensionsfondsregulativ (§ 60);Pensionsfondsregulativ (Paragraph 60,);
Beschlußfassung über den eigenen Voranschlag und Rechnungsabschluß und über die Kammerumlagen sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und aller Fachverbände;
alle Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen;
Wahl der Mitglieder des Ausschusses des Wirtschaftsförderungsinstitutes (§ 62),Wahl der Mitglieder des Ausschusses des Wirtschaftsförderungsinstitutes (Paragraph 62,),
Wahl seiner korrespondierenden Mitglieder (§ 48),Wahl seiner korrespondierenden Mitglieder (Paragraph 48,),
die Tätigkeit der im Kammertag vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
Dokumentnummer
NOR12068267
Alte Dokumentnummer
N5194625665L