Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Allgemeine Sektionstage
§ 26. (1) Die Leitung der Sektion kann im Einvernehmen mit der Bundeskammer zur Beratung wichtiger sektionseigener Angelegenheiten alle der gleichen Sektion der Bundeskammer und aller Landeskammern angehörenden Kammerräte sowie weitere der Sektion angehörende Fachverbandsmitglieder in regelmäßigen Zeiträumen zu einem allgemeinen Sektionstag einberufen.Paragraph 26, (1) Die Leitung der Sektion kann im Einvernehmen mit der Bundeskammer zur Beratung wichtiger sektionseigener Angelegenheiten alle der gleichen Sektion der Bundeskammer und aller Landeskammern angehörenden Kammerräte sowie weitere der Sektion angehörende Fachverbandsmitglieder in regelmäßigen Zeiträumen zu einem allgemeinen Sektionstag einberufen.
(2)Absatz 2,Die nähere Regelung ist in der Geschäftsordnung (§ 54) zu treffen.Die nähere Regelung ist in der Geschäftsordnung (Paragraph 54,) zu treffen.
Schlagworte
Abgabenänderungsgesetz 1994 (BGBl. Nr. 680/1994)
Dokumentnummer
NOR12068269
Alte Dokumentnummer
N5194625667L