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§ 36 HKG

Fassungen
01.08.1974 bis 30.09.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.08.197430.09.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung

in Kraft vergleiche Paragraph 149, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,). Die

Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.

Text

Sektion Industrie

Paragraph 36, Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen, wenn das Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, von Bergbauunternehmungen, von Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energie-Verteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitäts-Verteilungsunternehmungen, von Sägewerksunternehmungen, von Tonaufnahme- und Tonvervielfältigungsunternehmungen, von Unternehmungen der audio-visuellen Programmproduktionen, von Unternehmungen der Filmproduktion einschließlich der Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmungen und von sonstigen Industrieunternehmungen.

Schlagworte

Tonaufnahmeunternehmung, Filmverleihunternehmung

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068281

Alte Dokumentnummer

N5194625679L