Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung
in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die in Kraft vergleiche Paragraph 149, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,). Die
Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.
Text
Sektion Handel
§ 37. Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Handelsgewerben und des Handelsagentengewerbes, insbesondere auch von Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandelsunternehmungen, der Geld-, Kredit- und Versicherungsvermittlung, ferner von Unternehmungen des Tabakverschleißes sowie Bewilligungen zur Ausübung eines in § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924 i.d.F. der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 unter lit. a angeführten Wandergewerbes, das gemäß § 376 Z 3 der Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt werden darf. Der Sektion Handel gehören ferner die Videotheken und die ständig von einem Auftraggeber betrauten Warenpräsentatoren an. Paragraph 37, Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Handelsgewerben und des Handelsagentengewerbes, insbesondere auch von Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandelsunternehmungen, der Geld-, Kredit- und Versicherungsvermittlung, ferner von Unternehmungen des Tabakverschleißes sowie Bewilligungen zur Ausübung eines in Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1924, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1925, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1950, unter Litera a, angeführten Wandergewerbes, das gemäß Paragraph 376, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt werden darf. Der Sektion Handel gehören ferner die Videotheken und die ständig von einem Auftraggeber betrauten Warenpräsentatoren an.
Schlagworte
Zeitungsgroßhandelsunternehmung, Geldvermittlung, Kreditvermittlung
Dokumentnummer
NOR12068282
Alte Dokumentnummer
N5194625680L