Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung
in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die in Kraft vergleiche Paragraph 149, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,). Die
Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.
Text
Sektion Verkehr
§ 39. Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Verkehrs, insbesondere des Eisenbahnverkehrs, der zivilen Schiffahrt, der zivilen Luftfahrt, des Kraftfahrlinienverkehrs, des drahtlosen Nachrichtenverkehrs, von Kraftfahrschulen, von Motorbootfahrschulen, von Unternehmungen des Straßengüter- und -personenverkehrs, von Speditionsunternehmungen und von Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs, von Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs, von Seilliften und von Garagen- und Tankstellenunternehmungen. Paragraph 39, Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Verkehrs, insbesondere des Eisenbahnverkehrs, der zivilen Schiffahrt, der zivilen Luftfahrt, des Kraftfahrlinienverkehrs, des drahtlosen Nachrichtenverkehrs, von Kraftfahrschulen, von Motorbootfahrschulen, von Unternehmungen des Straßengüter- und -personenverkehrs, von Speditionsunternehmungen und von Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs, von Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs, von Seilliften und von Garagen- und Tankstellenunternehmungen.
Schlagworte
Straßengüterverkehr, Straßenpersonenverkehr, Personenverkehr,
Nebeneinrichtung, Garagenunternehmung