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§ 3 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Zuständigkeit und Sitz, Mitglieder

Paragraph 3, (1) Der räumliche Wirkungsbereich der Landeskammern erstreckt sich auf je ein Bundesland (Stadt Wien). Der Sitz jeder Landeskammer hat mit Ausnahme der Landeskammer für Niederösterreich, die auch Wien als ihren Sitz bestimmen kann, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt.

  1. Absatz 2,Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.
  2. Absatz 3,Mitglieder sind ferner alle Holdinggesellschaften, zu deren Bereich zumindest ein Mitglied gemäß Absatz 2, gehört. Die Mitgliedschaft ist nur hinsichtlich der Mitglieder nach Absatz 2, gegeben. Die Eintragung einer Holdinggesellschaft im Firmenbuch gilt als Berechtigung im Sinne des Absatz 2,
  3. Absatz 4,Unternehmungen im Sinne der Absatz 2 und 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068246

Alte Dokumentnummer

N5194625644L