Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Zuständigkeit und Sitz, Mitglieder
§ 3. (1) Der räumliche Wirkungsbereich der Landeskammern erstreckt sich auf je ein Bundesland (Stadt Wien). Der Sitz jeder Landeskammer hat mit Ausnahme der Landeskammer für Niederösterreich, die auch Wien als ihren Sitz bestimmen kann, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt.Paragraph 3, (1) Der räumliche Wirkungsbereich der Landeskammern erstreckt sich auf je ein Bundesland (Stadt Wien). Der Sitz jeder Landeskammer hat mit Ausnahme der Landeskammer für Niederösterreich, die auch Wien als ihren Sitz bestimmen kann, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt.
(2)Absatz 2,Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.
(3)Absatz 3,Mitglieder sind ferner alle Holdinggesellschaften, zu deren Bereich zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 2 gehört. Die Mitgliedschaft ist nur hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 2 gegeben. Die Eintragung einer Holdinggesellschaft im Firmenbuch gilt als Berechtigung im Sinne des Abs. 2.Mitglieder sind ferner alle Holdinggesellschaften, zu deren Bereich zumindest ein Mitglied gemäß Absatz 2, gehört. Die Mitgliedschaft ist nur hinsichtlich der Mitglieder nach Absatz 2, gegeben. Die Eintragung einer Holdinggesellschaft im Firmenbuch gilt als Berechtigung im Sinne des Absatz 2,
(4)Absatz 4,Unternehmungen im Sinne der Abs. 2 und 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.Unternehmungen im Sinne der Absatz 2 und 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
Dokumentnummer
NOR12068246
Alte Dokumentnummer
N5194625644L