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§ 41 HKG

Fassungen
10.10.1946 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 182/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4110.10.194631.12.1998 BGBl. Nr. 182/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

10.10.1946BGBl. Nr. 182/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten.

Paragraph 41, (1) Angelegenheiten, die die Interessen der Mitglieder nur einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachgruppe (dieses Fachverbandes).

  1. Absatz 2,Angelegenheiten, die die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) der gleichen Sektion berühren, sind sektionseigene Angelegenheiten dieser Sektion.
  2. Absatz 3,Der den Fachgruppen (Fachverbänden) übertragene Wirkungsbereich (Paragraph 29,) fällt ausschließlich unter die fachlichen Angelegenheiten.
  3. Absatz 4,Bezüglich der Beratung und Beschlußfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie bezüglich deren Vertretung nach außen sind die Fachgruppen (Fachverbände) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.
  4. Absatz 5,Der den Landeskammern und der Bundeskammer zukommende übertragene Wirkungsbereich (Paragraph 5 und Paragraph 19,, Abs. (1)) fällt unter die sektionseigenen Angelegenheiten einer Sektion, wenn er sich nur auf die Interessen von Mitgliedern dieser Sektion bezieht.
  5. Absatz 6,Bei Beratung und Beschlußfassung in der Vollversammlung, in Ausschüssen, beziehungsweise im Kammertag können, wo sektionseigene Interessen einzelner Sektionen berührt erscheinen, die der gleichen Sektion angehörenden Stimmberechtigten eine sektionsweise Abstimmung verlangen und im Falle, als ihrem Standpunkte nicht Rechnung getragen werden sollte, diesen als Minoritätsvotum anmelden.
  6. Absatz 7,Die Vertretung sektionseigener Angelegenheiten nach außen kommt einer Sektion jedoch nur im Einvernehmen mit ihrer Landeskammer, beziehungsweise der Bundeskammer zu.
  7. Absatz 8,Wenn der gleichen Sektion angehörige Fachgruppen (Fachverbände) die gleiche Angelegenheit als fachliche beanspruchen, entscheidet die betreffende Sektion der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) oder eine sektionseigene Angelegenheit der Sektion handelt.
  8. Absatz 9,Wenn die gleiche Angelegenheit von Fachgruppen (Fachverbänden), die nicht der gleichen Sektion angehören, als fachliche oder von verschiedenen Sektionen als sektionseigene Angelegenheit beansprucht wird, entscheidet die Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern, ob es sich um eine fachliche, sektionseigene oder gemeinsame (Paragraph 42,) Angelegenheit handelt und welcher Fachgruppe, welchem Fachverband oder welcher Sektion die Angelegenheit als fachliche, beziehungsweise sektionseigene zukommt.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068286

Alte Dokumentnummer

N5194625684L