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§ 47 HKG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.01.199331.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Ausübung der Funktion.

Paragraph 47, (1) Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen beträgt fünf Jahre. Sie endet aber jedenfalls erst mit dem Zusammentritt des jeweils neugewählten Organs.

  1. Absatz 2,Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist strafbar.
  2. Absatz 3,Sämtliche Mandatare üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus, sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, ihre Wahl in Ausschüsse anzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen werden in der Art und dem Ausmaß vergütet, wie es der Vorstand der Bundeskammer festlegt. Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionäre mit größerer Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Die nähere Regelung trifft der Vorstand der Bundeskammer mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Der Vorstand hat dabei insbesondere auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme, die Mitgliederzahl der betreffenden Körperschaft sowie deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Die Funktionsentschädigung des Präsidenten der Bundeskammer darf zwei Drittel des Anfangsbezugs des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einschließlich Auslagenersatz nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen der anderen Funktionäre sind angemessen abgestuft unter der Funktionsentschädigung des Präsidenten der Bundeskammer festzusetzen. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren nicht mehr als zwölfmal pro Jahr; Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse sind nicht vorgesehen.
  3. Absatz 4,Einzelorgane und Mitglieder von Kollegialorganen, bei denen nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen, sind von der zuständigen Hauptwahlkommission abzuberufen. Wurden wegen Inanspruchnahme einer Sozialversicherungspension die Berechtigungen nach Paragraph 3, zurückgelegt oder andere die Wählbarkeit begründende Tätigkeiten eingestellt, ist eine Abberufung erst sieben Monate ab dem Erlöschen sämtlicher Berechtigungen sowie der Einstellung der betreffenden Tätigkeiten zulässig. Einzelorgane und Mitglieder von Kollegialorganen, bei denen nachträglich Umstände bekanntwerden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben, oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.
  4. Absatz 5,Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen, gegen welche wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ferner jene, über deren Vermögen das Konkurs- oder hinsichtlich derer das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, beziehungsweise Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.
  5. Absatz 6,Bei Ausscheiden eines Einzelorgans ist für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages nur jene Wählergruppe berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene gewählt wurde. Die Hauptwahlkommission hat von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären.
  6. Absatz 7,Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans. Ein diesbezüglicher, mit Gründen versehener Antrag ist auf die Tagesordnung des Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung des Antrags abzustimmen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist frühestens zwei Monate nach Zulassung des Antrags zulässig. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Individualorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.

Schlagworte

Ruhegenuß, Konkursverfahren, Strafverfahren

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068292

Alte Dokumentnummer

N5194625690L