Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Korrespondierende Mitglieder
§ 48. Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit Beschluß des Kammertages Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Kammerorgane zu korrespondierenden Mitgliedern wählen. Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. Ihre Zahl darf ein Zehntel der Kammerräte der betreffenden Kammer nicht übersteigen. Paragraph 48, Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit Beschluß des Kammertages Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Kammerorgane zu korrespondierenden Mitgliedern wählen. Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. Ihre Zahl darf ein Zehntel der Kammerräte der betreffenden Kammer nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12068294
Alte Dokumentnummer
N5194625692L