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§ 50 HKG

Fassungen
10.10.1946 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 182/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5010.10.194631.12.1998 BGBl. Nr. 182/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

10.10.1946BGBl. Nr. 182/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Verhandlungen.

Paragraph 50, (1) Kammertag und Vollversammlungen sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

  1. Absatz 2,Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern vor jeder Sitzung schriftlich rechtzeitig mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur verhandelt werden, wenn ihnen durch Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068295

Alte Dokumentnummer

N5194625693L