Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Verhandlungen.
§ 50. (1) Kammertag und Vollversammlungen sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.Paragraph 50, (1) Kammertag und Vollversammlungen sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
(2)Absatz 2,Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern vor jeder Sitzung schriftlich rechtzeitig mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur verhandelt werden, wenn ihnen durch Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird.
Dokumentnummer
NOR12068295
Alte Dokumentnummer
N5194625693L