Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
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50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Delegierung
§ 53a. Die in §§ 7, 20, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 3 angeführten Kollegialorgane können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten engeren Organen der betreffenden Organisation (Landeskammer, Bundeskammer, Sektionen, Fachgruppe, Fachverband) übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß kann jeweils nur längstens für eine Funktionsperiode erfolgen; Delegierungsbeschlüsse betreffend die in § 30 Abs. 5 lit. b und c angeführten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Paragraph 53 a, Die in Paragraphen 7, 20, 30, Absatz eins und 31 Absatz 3, angeführten Kollegialorgane können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten engeren Organen der betreffenden Organisation (Landeskammer, Bundeskammer, Sektionen, Fachgruppe, Fachverband) übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß kann jeweils nur längstens für eine Funktionsperiode erfolgen; Delegierungsbeschlüsse betreffend die in Paragraph 30, Absatz 5, Litera b und c angeführten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.