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§ 53a HKG

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53a01.08.197431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Delegierung

Paragraph 53 a, Die in Paragraphen 7, 20, 30, Absatz eins und 31 Absatz 3, angeführten Kollegialorgane können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten engeren Organen der betreffenden Organisation (Landeskammer, Bundeskammer, Sektionen, Fachgruppe, Fachverband) übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß kann jeweils nur längstens für eine Funktionsperiode erfolgen; Delegierungsbeschlüsse betreffend die in Paragraph 30, Absatz 5, Litera b und c angeführten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068300

Alte Dokumentnummer

N5194625698L