Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 55. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 31. Oktober der Bundeskammer zur Prüfung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis längstens 30. November ihren eigenen Voranschlag und die geprüften Voranschläge ihrer Fachgruppen der Bundeskammer zur Prüfung vorzulegen.Paragraph 55, (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 31. Oktober der Bundeskammer zur Prüfung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis längstens 30. November ihren eigenen Voranschlag und die geprüften Voranschläge ihrer Fachgruppen der Bundeskammer zur Prüfung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der Voranschläge der Fachverbände) und die geprüften Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Voranschlag dem Gesetz nicht widerspricht. Wird die Genehmigung nicht binnen einem Monat ab Einlangen des Voranschlages beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten versagt, so gilt sie als erteilt.
(3)Absatz 3,Kommt der Beschluß über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so bleibt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages der des vorangegangenen Jahres provisorisch in Kraft. Die Höchstgrenze der zulässigen Ausgaben beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der Ausgabenansätze des Voranschlages des vorangegangenen Jahres.
(4)Absatz 4,Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 10 v.H. ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, sofern die Überschreitung mehr als 10.000 S beträgt. Jeder Nachtragsvoranschlag einer Landeskammer, einer Fachgruppe oder eines Fachverbandes ist der Bundeskammer zur Prüfung vorzulegen, der Nachtragsvoranschlag einer Fachgruppe nach Prüfung durch die Landeskammer. Die Bundeskammer hat die geprüften Nachtragsvoranschläge von Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbänden, desgleichen eigene Nachtragsvoranschläge dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Nachtragsvoranschlag dem Gesetz nicht widerspricht. Wird die Genehmigung nicht binnen einem Monat versagt, so gilt sie als erteilt. Bei Überschreitungen des Voranschlages, die keines Nachtragsvoranschlages bedürfen, genügt die Genehmigung des Präsidiums der Bundeskammer, im Falle von Fachgruppen die Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer.
(5)Absatz 5,Alljährlich sind die Rechnungsabschlüsse des Vorjahres bis längstens 30. Juni zur Genehmigung vorzulegen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.Alljährlich sind die Rechnungsabschlüsse des Vorjahres bis längstens 30. Juni zur Genehmigung vorzulegen. Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
(6)Absatz 6,Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 54).Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (Paragraph 54,).
Dokumentnummer
NOR12068302
Alte Dokumentnummer
N5194625700L