Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wirtschaftsförderung.
§ 61. (1) Bei jeder Landeskammer und der Bundeskammer ist ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten, das eine Abteilung der Kammerdirektion (Generalsekretariates) bildet, wenn nicht bereits eine auf den örtlichen Wirkungsbereich der Landeskammer abgestellte gesetzlich festgelegte gleichartige Einrichtung besteht.Paragraph 61, (1) Bei jeder Landeskammer und der Bundeskammer ist ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten, das eine Abteilung der Kammerdirektion (Generalsekretariates) bildet, wenn nicht bereits eine auf den örtlichen Wirkungsbereich der Landeskammer abgestellte gesetzlich festgelegte gleichartige Einrichtung besteht.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsinstitute sind insbesondere:
allgemeine Wirtschaftsförderung,
technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
Messen, Ausstellungen, Musterschauen,
Wirtschaftsförderung in den Bereichen Kunst, Kultur und Design,
berufliche Aus- und Weiterbildung,
Wirtschaftsförderung durch Film und Audiovision.
(3)Absatz 3,Der Bundeskammer obliegt es:
die Tätigkeit der Institute der Landeskammern zu beeinflussen sowie in Art, Umfang und Richtung zu vereinheitlichen,
im eigenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind,
die ihr eigenen Einrichtungen zu verwalten.
Dokumentnummer
NOR12068316
Alte Dokumentnummer
N5194625714L