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§ 61 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6101.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wirtschaftsförderung.

Paragraph 61, (1) Bei jeder Landeskammer und der Bundeskammer ist ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten, das eine Abteilung der Kammerdirektion (Generalsekretariates) bildet, wenn nicht bereits eine auf den örtlichen Wirkungsbereich der Landeskammer abgestellte gesetzlich festgelegte gleichartige Einrichtung besteht.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsinstitute sind insbesondere:
    1. Litera a
      allgemeine Wirtschaftsförderung,
    2. Litera b
      technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,
    3. Litera c
      Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
    4. Litera d
      Messen, Ausstellungen, Musterschauen,
    5. Litera e
      Wirtschaftsförderung in den Bereichen Kunst, Kultur und Design,
    6. Litera f
      berufliche Aus- und Weiterbildung,
    7. Litera g
      Wirtschaftsförderung durch Film und Audiovision.
  2. Absatz 3,Der Bundeskammer obliegt es:
    1. Litera a
      die Tätigkeit der Institute der Landeskammern zu beeinflussen sowie in Art, Umfang und Richtung zu vereinheitlichen,
    2. Litera b
      im eigenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind,
    3. Litera c
      die ihr eigenen Einrichtungen zu verwalten.

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068316

Alte Dokumentnummer

N5194625714L