Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Verhältnis zu Behörden und Körperschaften.
§ 63. (1) Die staatlichen und autonomen Behörden, die Arbeiterkammern und deren Büros, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften, die Mitglieder der Landeskammern (§ 3. Abs. (2)) sowie die Anstalten der Sozialversicherung sind verpflichtet, den Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften sind die Kammern der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.Paragraph 63, (1) Die staatlichen und autonomen Behörden, die Arbeiterkammern und deren Büros, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften, die Mitglieder der Landeskammern (Paragraph 3, Abs. (2)) sowie die Anstalten der Sozialversicherung sind verpflichtet, den Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften sind die Kammern der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 3 führen.Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach Paragraph 3, führen.
Dokumentnummer
NOR12068318
Alte Dokumentnummer
N5194625716L