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§ 63 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6301.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften.

Paragraph 63, (1) Die staatlichen und autonomen Behörden, die Arbeiterkammern und deren Büros, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften, die Mitglieder der Landeskammern (Paragraph 3, Abs. (2)) sowie die Anstalten der Sozialversicherung sind verpflichtet, den Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften sind die Kammern der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.

  1. Absatz 2,Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach Paragraph 3, führen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068318

Alte Dokumentnummer

N5194625716L