Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Auskunftspflicht der Mitglieder
§ 67. (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Bundeskammer sowie den Landeskammern, Fachverbänden und Fachgruppen, denen sie angehören, Auskünfte über ihre Unternehmungen zu erstatten, soweit diese Auskünfte für die betreffenden Körperschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.Paragraph 67, (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Bundeskammer sowie den Landeskammern, Fachverbänden und Fachgruppen, denen sie angehören, Auskünfte über ihre Unternehmungen zu erstatten, soweit diese Auskünfte für die betreffenden Körperschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.
(2)Absatz 2,Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, in der jeweils geltenden Fassung, von Kammermitgliedern erhoben werden, dürfen an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übermittelt werden, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung, von Kammermitgliedern erhoben werden, dürfen an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übermittelt werden, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet. (3)Absatz 3,Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.
(4)Absatz 4,Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, in der jeweils geltenden Fassung, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Betroffenen verwendet werden.Werden Auswertungen der nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Betroffenen verwendet werden. (5)Absatz 5,Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.
(6)Absatz 6,Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 4 und 5 sind gemäß § 11 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91/1965, in der jeweils geltenden Fassung, zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Absatz 4 und 5 sind gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung, zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Dokumentnummer
NOR12068322
Alte Dokumentnummer
N5194625720L