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§ 67 HKG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6701.01.199531.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Auskunftspflicht der Mitglieder

Paragraph 67, (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Bundeskammer sowie den Landeskammern, Fachverbänden und Fachgruppen, denen sie angehören, Auskünfte über ihre Unternehmungen zu erstatten, soweit diese Auskünfte für die betreffenden Körperschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

  1. Absatz 2,Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung, von Kammermitgliedern erhoben werden, dürfen an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übermittelt werden, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.
  2. Absatz 3,Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.
  3. Absatz 4,Werden Auswertungen der nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Betroffenen verwendet werden.
  4. Absatz 5,Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.
  5. Absatz 6,Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Absatz 4 und 5 sind gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung, zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068322

Alte Dokumentnummer

N5194625720L