Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Gebührenfreiheit.
§ 69. (1) Die Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, Amtshandlungen und Schriften, die zur Durchführung der im § 71 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Vermögensübertragungen erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Paragraph 69, (1) Die Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, Amtshandlungen und Schriften, die zur Durchführung der im Paragraph 71, dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Vermögensübertragungen erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für den Schriftwechsel der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften mit den öffentlichen Behörden und Ämtern; im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle samt den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
Dokumentnummer
NOR12068324
Alte Dokumentnummer
N5194625722L