Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Personalübernahme.
§ 72. (1) (Überholte Übergangsbestimmung)Paragraph 72, (1) (Überholte Übergangsbestimmung)
(2)Absatz 2,(Überholte Übergangsbestimmung)
(3)Absatz 3,(Überholte Übergangsbestimmung)
(4)Absatz 4,(Überholte Übergangsbestimmung)
(5)Absatz 5,Die Ansprüche des nicht übernommenen Personals auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse bleiben nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Deckung gewährleistet, wobei jedoch die künftige Auszahlung bereits angefallener Ruhe- und Versorgungsgenüsse durch Absonderung ausreichender Vermögenswerte sicherzustellen ist.
(6)Absatz 6,Für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse des endgültig übernommenen Personals gelten nur die einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung (§ 59).Für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse des endgültig übernommenen Personals gelten nur die einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung (Paragraph 59,).
(7)Absatz 7,Überholte Übergangsbestimmung)
Dokumentnummer
NOR12068327
Alte Dokumentnummer
N5194625725L