Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wählerlisten
§ 82. (1) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Veröffentlichung (Auflegung) zu treffen.Paragraph 82, (1) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Veröffentlichung (Auflegung) zu treffen.
(2)Absatz 2,Jede Landeskammer hat auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den in ihrer Vollversammlung (§ 11) vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.Jede Landeskammer hat auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den in ihrer Vollversammlung (Paragraph 11,) vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
Dokumentnummer
NOR12068337
Alte Dokumentnummer
N5194625735L