Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verstaatlichungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1946 aufgehoben durch BGBl. Nr. 217/1956Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Eingänge aus Kaufpreisen und Erträgen der verstaatlichten Anteilsrechte, Unternehmungen und Betriebe sind, soweit sie nicht zu Entschädigungen verwendet werden, einem Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen zuzuweisen, der vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verwaltet wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
NOR12068237
alte Dokumentnummer
N5194625445L