Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lagerstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1947Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Gesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068403
alte Dokumentnummer
N5194725457L