Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1947 bis 12.06.1969 — BGBl. Nr. 215/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.194712.06.1969 BGBl. Nr. 215/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 56/1953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umlagenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1953,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1947BGBl. Nr. 215/1947

Außerkrafttretensdatum

12.06.1969aufgehoben durch BGBl. Nr. 56/1953

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Landeskammern können bei Festsetzung ihrer Kammerumlage auch beschließen, die Umlage selbst einzuheben. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Bundeskammer. Die zuständige Finanzlandesdirektion ist hievon spätestens bis zum 30. September des der Selbsteinhebung vorhergehenden Jahres zu verständigen.
  2. Absatz 2,Bei der Selbsteinhebung haben die Landeskammern nach jeweiliger entsprechender Vereinbarung mit der zuständigen Finanzlandesdirektion den Finanzämtern Listen der Zuschlagspflichtigen zwecks Eintragung der Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerzuschläge zu übergeben. Im übrigen dürfen die Finanzämter zur Auskunftserteilung nur in dringenden Ausnahmsfällen und zur zwangsweisen Einbringung von Gewerbesteuerzuschlägen niemals in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3,Die Selbsteinhebung der Gewerbesteuerzuschläge durch die Landeskammern umfaßt stets die Zuschläge für die Bundes- und Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10006203

Dokumentnummer

NOR12068416

Alte Dokumentnummer

N5194744937L