Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1947 aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
§ 12.Paragraph 12,
Bezüglich der Fälligkeit der Kammerumlage, des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung und der Verjährung sind für den Fall einer Vorschreibung und Einhebung durch die Finanzämter die gegenständlichen Bestimmungen für die Gewerbesteuer maßgebend, jedoch gilt für Einsprüche, durch welche die Kammerumlagepflicht überhaupt bestritten wird, die Bestimmung des § 5, Abs. (2), sinngemäß. Bei Selbsteinhebung der Kammerumlage durch die Landeskammern gelten bezüglich der Fälligkeit, des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung, der Behandlung rückständiger Kammerumlagen im Konkurs- und Ausgleichsverfahren und der Verjährung die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 dieser Verordnung sinngemäß. Bezüglich der Fälligkeit der Kammerumlage, des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung und der Verjährung sind für den Fall einer Vorschreibung und Einhebung durch die Finanzämter die gegenständlichen Bestimmungen für die Gewerbesteuer maßgebend, jedoch gilt für Einsprüche, durch welche die Kammerumlagepflicht überhaupt bestritten wird, die Bestimmung des Paragraph 5,, Abs. (2), sinngemäß. Bei Selbsteinhebung der Kammerumlage durch die Landeskammern gelten bezüglich der Fälligkeit, des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung, der Behandlung rückständiger Kammerumlagen im Konkurs- und Ausgleichsverfahren und der Verjährung die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 7 dieser Verordnung sinngemäß.
Schlagworte
Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Dokumentnummer
NOR12068418
Alte Dokumentnummer
N5194744939L