Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1947 aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
D. Gebühren für Sonderleistungen.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für Sonderleistungen, insbesondere für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und andere Beurkundungen im zwischenstaatlichen Warenverkehr, können angemessene Gebühren vorgeschrieben und eingehoben werden.
(2)Absatz 2,Die Höhe der für Sonderleistungen zu entrichtenden Gebühren beschließt die Landeskammer unter Beobachtung der von der Bundeskammer erlassenen Rahmenbestimmungen. Diese Beschlüsse sind im „Archiv der Wirtschaft“ kundzumachen.
(3)Absatz 3,Die Gebühr fließt jener Körperschaft zu, die sie anläßlich der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung vorschreibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Dokumentnummer
NOR12068420
Alte Dokumentnummer
N5194744941L