Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1947 bis 27.06.1969 — BGBl. Nr. 215/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.194727.06.1969 BGBl. Nr. 215/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umlagenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1947BGBl. Nr. 215/1947

Außerkrafttretensdatum

27.06.1969aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

D. Gebühren für Sonderleistungen.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für Sonderleistungen, insbesondere für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und andere Beurkundungen im zwischenstaatlichen Warenverkehr, können angemessene Gebühren vorgeschrieben und eingehoben werden.
  2. Absatz 2,Die Höhe der für Sonderleistungen zu entrichtenden Gebühren beschließt die Landeskammer unter Beobachtung der von der Bundeskammer erlassenen Rahmenbestimmungen. Diese Beschlüsse sind im „Archiv der Wirtschaft“ kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Gebühr fließt jener Körperschaft zu, die sie anläßlich der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung vorschreibt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10006203

Dokumentnummer

NOR12068420

Alte Dokumentnummer

N5194744941L