Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1947 aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
A. Grundumlage.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundumlage ist von allen Mitgliedern der Fachgruppen (Fachverbände) zu entrichten und dient zur Bestreitung der durch besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Fachgruppen (Fachverbände) und der Landeskammern. Die anteilsmäßige Aufteilung regelt die Rahmenordnung (§ 57, Abs. (2), HKG.).Die Grundumlage ist von allen Mitgliedern der Fachgruppen (Fachverbände) zu entrichten und dient zur Bestreitung der durch besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Fachgruppen (Fachverbände) und der Landeskammern. Die anteilsmäßige Aufteilung regelt die Rahmenordnung (Paragraph 57,, Abs. (2), HKG.).
(2)Absatz 2,Die Grundumlage ist für jede die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (einem Fachverband) begründende Berechtigung gesondert zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet wird. Für den Gemischtwarenhandel sind die Bestimmungen des § 8, Abs. (2), der Fachgruppenordnung maßgebend. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der zuständigen Landeskammer im Einvernehmen mit der Sektion Handel. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.Die Grundumlage ist für jede die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (einem Fachverband) begründende Berechtigung gesondert zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet wird. Für den Gemischtwarenhandel sind die Bestimmungen des Paragraph 8,, Abs. (2), der Fachgruppenordnung maßgebend. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der zuständigen Landeskammer im Einvernehmen mit der Sektion Handel. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Grundumlage ist eine Jahresumlage. Sie ist für das Jahr, in dem die Berechtigung erworben wird, zu entrichten. Ebenso tritt keine anteilsmäßige Rückerstattung der Grundumlage ein, wenn die ihr zugrunde liegende Berechtigung während des Jahres erlischt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Dokumentnummer
NOR12068408
Alte Dokumentnummer
N5194744929L