Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1947 bis 27.06.1969 — BGBl. Nr. 215/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.194727.06.1969 BGBl. Nr. 215/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umlagenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1947BGBl. Nr. 215/1947

Außerkrafttretensdatum

27.06.1969aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

A. Grundumlage.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundumlage ist von allen Mitgliedern der Fachgruppen (Fachverbände) zu entrichten und dient zur Bestreitung der durch besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Fachgruppen (Fachverbände) und der Landeskammern. Die anteilsmäßige Aufteilung regelt die Rahmenordnung (Paragraph 57,, Abs. (2), HKG.).
  2. Absatz 2,Die Grundumlage ist für jede die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (einem Fachverband) begründende Berechtigung gesondert zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet wird. Für den Gemischtwarenhandel sind die Bestimmungen des Paragraph 8,, Abs. (2), der Fachgruppenordnung maßgebend. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der zuständigen Landeskammer im Einvernehmen mit der Sektion Handel. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Grundumlage ist eine Jahresumlage. Sie ist für das Jahr, in dem die Berechtigung erworben wird, zu entrichten. Ebenso tritt keine anteilsmäßige Rückerstattung der Grundumlage ein, wenn die ihr zugrunde liegende Berechtigung während des Jahres erlischt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10006203

Dokumentnummer

NOR12068408

Alte Dokumentnummer

N5194744929L