Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1969 bis 27.06.1969 — BGBl. Nr. 85/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.196927.06.1969 BGBl. Nr. 85/1969 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umlagenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1969BGBl. Nr. 85/1969

Außerkrafttretensdatum

27.06.1969aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Paragraph 3,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1969,)

  1. Absatz 2,Soweit keine Fachgruppen bestehen, kommt die Beschlußfassung über die Grundumlage der Landeskammer im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern zu. In diesen Fällen fällt der sonst der Fachgruppe zustehende Anteil der Landeskammer zu, die ihn vor allem zur Deckung jener Kosten zu verwenden hat, die sich aus der Vertretung der Interessen derjenigen Unternehmer ergeben, für deren Bereich keine Fachgruppe errichtet wurde (Paragraph 2,, Abs. (1)).
  2. Absatz 3,Im Bereich der Sektion Industrie kann die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt werden. Der Satz ist tunlichst einheitlich, und zwar im Zusammenwirken der Fachgruppen innerhalb der Sektion und – wo Fachgruppen nicht errichtet wurden – im Zusammenwirken der Fachverbände innerhalb der Sektion der Bundeskammer festzusetzen.
  3. Absatz 4,Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt, so hat die Sektion Industrie der Bundeskammer, einvernehmlich mit den Industriesektionen der Landeskammern, Richtlinien zu bestimmen, in welchem Verhältnis die Grundumlage von Mitgliedern, die mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) angehören, unter diese aufzuteilen ist. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Bundeskammer.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1969

Schlagworte





Lohnsumme

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10006203

Dokumentnummer

NOR12068409

Alte Dokumentnummer

N5194744930L