Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1947 aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
§ 7.Paragraph 7,
Grundumlagen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie vorgeschrieben wurden. Die nähere Regelung, betreffend die Stundung, Ermäßigung und Nachsicht von Grundumlagen sowie ihre Abstattung in Raten, hat die Bundeskammer anläßlich Erlassung der Rahmenbestimmungen gemäß § 57, Abs. (11), HKG., zu treffen. Grundumlagen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie vorgeschrieben wurden. Die nähere Regelung, betreffend die Stundung, Ermäßigung und Nachsicht von Grundumlagen sowie ihre Abstattung in Raten, hat die Bundeskammer anläßlich Erlassung der Rahmenbestimmungen gemäß Paragraph 57,, Abs. (11), HKG., zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Dokumentnummer
NOR12068413
Alte Dokumentnummer
N5194744934L