Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1947 bis 27.06.1969 — BGBl. Nr. 215/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.194727.06.1969 BGBl. Nr. 215/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umlagenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1947BGBl. Nr. 215/1947

Außerkrafttretensdatum

27.06.1969aufgehoben durch BGBl. Nr. 208/1969

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

B. Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer).

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zur Bestreitung der weder durch besondere Einnahmen noch durch Anteile an den Grundumlagen gedeckten Ausgaben der Landeskammern sowie der durch besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Bundeskammer wird eine Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer) in der Form eines Hundertsatzes des Gewerbesteuermeßbetrages festgesetzt, die zugleich mit der Gewerbesteuer von den Finanzämtern vorgeschrieben und eingehoben wird; sie ist der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die Beschlußfassung hinsichtlich des Zuschlages für die Bundeskammer obliegt dem Kammertag, hinsichtlich des Zuschlages für die Landeskammer der Vollversammlung der betreffenden Landeskammer (Paragraph 24,, Abs. (4), Litera k,, und Paragraph 11,, Abs. (4), Litera b,, des HKG.). Die Höhe der festgelegten Zuschläge ist unmittelbar nach Genehmigung der Voranschläge gemäß Paragraph 55,, Abs. (3), HKG., allen in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Wenn eine Gewerbesteuer nicht vorgeschrieben wird, ist von der zuständigen Landeskammer zum Zwecke der Umlagenberechnung von den Einkünften aus der die Kammerzugehörigkeit begründenden Tätigkeit eine Gewerbesteuer zu berechnen (Paragraph 57,, Abs. (3), HKG.) und im Rahmen des festgesetzten Hundertsatzes des Gewerbesteuermeßbetrages sowohl die eigene Kammerumlage als auch die Kammerumlage der Bundeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Von dem tatsächlich eingegangenen Betrag ist der im Verhältnis der Vorschreibung auf die Bundeskammer entfallende Teilbetrag dieser abzuführen.
  4. Absatz 4,Kammermitglieder, denen keine Gewerbesteuer vorgeschrieben wird, sind verpflichtet, zwecks Errechnung der von ihnen zu entrichtenden Kammerumlage die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Bilanzen und Steuervorschreibungen, vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, ist die vorschreibende Kammer berechtigt, die Kammerumlage auf Grund einer Schätzung vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Im allgemeinen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10006203

Dokumentnummer

NOR12068414

Alte Dokumentnummer

N5194744935L