(2)Absatz 2,Die Beschlußfassung hinsichtlich des Zuschlages für die Bundeskammer obliegt dem Kammertag, hinsichtlich des Zuschlages für die Landeskammer der Vollversammlung der betreffenden Landeskammer (§ 24, Abs. (4), lit. k, und § 11, Abs. (4), lit. b, des HKG.). Die Höhe der festgelegten Zuschläge ist unmittelbar nach Genehmigung der Voranschläge gemäß § 55, Abs. (3), HKG., allen in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben.Die Beschlußfassung hinsichtlich des Zuschlages für die Bundeskammer obliegt dem Kammertag, hinsichtlich des Zuschlages für die Landeskammer der Vollversammlung der betreffenden Landeskammer (Paragraph 24,, Abs. (4), Litera k,, und Paragraph 11,, Abs. (4), Litera b,, des HKG.). Die Höhe der festgelegten Zuschläge ist unmittelbar nach Genehmigung der Voranschläge gemäß Paragraph 55,, Abs. (3), HKG., allen in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben.